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Anmeldungen von neuen Mitarbeitern in der Gastronomie: Was Sie wissen müssen

Wenn Sie in ihrem Unternehmen Mitarbeiter beschäftigen, bedeutet das für Sie einen nicht unerheblichen Anteil an organisatorischer Arbeit. Vor allem im Gastronomiebereich, wo oft saisonal bedingt ein ständiger Wechsel der Mitarbeiter vorherrscht, unterstützen wir Sie dabei, Ihre Mitarbeiter ordnungsgemäss an- oder abzumelden.

Buchhaltung für Restaurants und Gastrobetriebe


Neue Mitarbeiter richtig anmelden

Diese Dienstleistung erbringen wir für zahlreiche Gastronomiebetriebe und wissen genau, auf was es ankommt. Neben den behördlichen Anmeldungen ist auch die Anmeldung in internen Abläufen wichtig. Verbessern Sie die Qualität und Effektivität Ihrer Lohnbuchhaltung und seien Sie sicher, dass nichts vergessen wird. Auf unsere gut geschulten Mitarbeiter können Sie sich verlassen.

Aufgaben beim Neueintritt eines Mitarbeiters

Wenn Sie einen neuen Mitarbeiter einstellen, sind Sie verpflichtet, diesen innert 30 Tagen nach Amtsantritt bei der Ausgleichskasse zu melden. Dazu haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Sie können Ihre neuen Mitarbeiter elektronisch anmelden oder ein Formular ausfüllen, welches Sie per Post an die Ausgleichskasse schicken. Achten Sie darauf, dass Sie niemals Originaldokumente senden. Diese bleiben bei Ihnen im Unternehmen oder bei Ihrem Mitarbeiter.

Für die Anmeldung benötigen sie auf jeden Fall die Sozialversicherungsnummer Ihres neuen Mitarbeiters. Zu finden ist diese Nummer auf der Karte der Krankenkasse, der Steuerrechnung oder anderen offiziellen Dokumenten. Bei inländischen Arbeitnehmern übernehmen Sie die Daten Ihrer Mitarbeiter vom Schweizer Pass oder der Schweizer ID. Bei ausländischen Arbeitnehmern muss die Schreibweise von der Aufenthaltsbewilligung übernommen werden.

Änderungen der Berechnungsgrundlagen

Die Lebensverhältnisse der Mitarbeiter unterliegen einem ständigen Wandel. So ist auch selbstverständlich, dass sich die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Akontorechnungen immer wieder einmal ändert. Generell müssen Arbeitgeber periodische Akontobeiträge aufgrund der voraussichtlichen Jahreslohnsumme regelmässig entrichten. Die Beiträge werden von der Ausgleichskasse provisorisch festgesetzt. ---> Melden Sie sich bei uns, wir freuen uns auf Sie

Dabei stützen sie sich auf die letzte bekannte Lohnsumme und berücksichtigen eine zu erwartende Lohnentwicklung. Ändert sich die Lohnsumme wesentlich, haben Sie als Arbeitgeber die Aufgabe, das an die Ausgleichskasse zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Lohnsumme, wenn sie um wenigstens 10 % nach oben oder unten von der voraussichtlichen Lohnsumme abweicht. Handelt es sich dabei um Abweichungen von unter 20.000 Schweizer Franken, muss die Änderung von Ihnen als Arbeitgeber nicht gemeldet werden.

Akontorechnungen, die bereits fakturiert sind, müssen erst bei einer Differenz von 25 % nach oben oder unten korrigiert werden. Das erleichtert die Arbeit und verringert den Verwaltungsaufwand. Wichtig ist dabei, dass die Korrektur bis zum 10. des nächsten Monats eingereicht werden muss.

Die Anmeldung von Familienzulagen

Auch bei dieser Anmeldung müssen Sie als Arbeitgeber korrekt arbeiten. Die Anmeldung muss ordnungsgemäss ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet werden. Alle Angaben müssen korrekt sein und zusätzlich mit den erforderlichen Dokumenten eingereicht werden. Auch hier gilt, dass Dokumente lediglich in Kopie versendet werden. Seitdem in der Schweiz das Familienzulagenregister eingeführt wurde, haben alle Kinder, die hier leben, eine eigene Sozialversicherungsnummer. Diese Nummer ist erforderlich, um die Leistungen zentral im Familienzulagenregister zu dokumentieren.

Für Kinder, die nicht in der Schweiz leben und noch keine Sozialversicherungsnummer haben, kann diese bei der für Sie zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Dazu sind nicht Sie als Arbeitgeber verpflichtet, sondern Arbeitnehmer müssen selber aktiv werden. In einem speziellen Formular müssen Angaben über die elterliche Sorge, den Wohnort, die Anzahl der Kinder sowie deren Geburtsdatum oder ihre Ausbildung gemacht werden. Zusätzlich müssen Arbeitnehmer Angaben über ihren Arbeitgeber machen. Das Formular reichen Arbeitnehmer bei ihrem Arbeitgeber ein, der es weiter an die zuständige Familienausgleichskasse sendet. --->Melden Sie sich bei uns, wir freuen uns auf Sie

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Wenn Sie sich als Arbeitgeber nicht an die zwingenden Vorschriften halten, müssen Sie mit Sanktionen rechnen. Ziel dieser Sanktionen ist es, die Grundlagen der Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz einzuhalten. Die Behörden haben eine breite Palette an Sanktionen bei Nichteinhaltung. Angefangen von einer Verwarnung bis hin zu Administrativbusse oder im schlimmsten Fall einer Dienstleistungssperre liegt die Verhängung der Sanktionen im Ermessen der Behörden. Bei leichten Verstössen, wie zum Beispiel der Nichteinhaltung der Voranmeldefrist wird ein Arbeitgeber oft mit einer Administrativbusse von bis zu maximal 5000 CHF sanktioniert.

Anders sieht es aus, wenn Arbeitgeber die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht einhalten. Sie gelten als mittelschwerer Verstoss und es kann eine Administrativbusse von bis zu 30.000 CHF oder eine Dienstleistungssperre verhängt werden. Bei schweren Verstössen, wie massive Lohnunterschreitungen des Mindestlohnes bei der Bezahlung der Arbeitnehmer, handelt es sich um schwere Verstösse, die in der Regel sofort mit einer Dienstleistungssperre sanktioniert werden. Im Wiederholungsfall kann sich die Dienstleistungssperre auf einen Zeitrahmen von bis zu fünf Jahren ausdehnen. Zusätzlich werden Arbeitgeber, die sich schwerer Verstösse strafbar machen, in einer öffentlichen Liste im Internet publiziert. Damit haben Arbeitnehmer die Chance, solche Arbeitgeber zu meiden.

Neben diesen Bestimmungen der allgemeinverbindlichen GAV können gegen den Arbeitgeber zusätzlich zivilrechtliche Sanktionen erhoben werden. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das gilt selbstverständlich auch im Arbeitsrecht. Erledigen Sie Ihre administrativen Aufgaben gemeinsam mit uns, können Sie sicher sein, dass wir alle rechtlichen Vorschriften einhalten.

Das Wichtigste auf einen Blick

Es reicht nicht, wenn Sie für Ihren neuen Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag ausarbeiten und ihn unterschreiben lassen. Es kommt noch einiges an Papierkram dazu, wenn Sie einen neuen Mitarbeiter einstellen. Einen ganz wichtigen Platz nimmt dabei die AHV ein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils 5,125 % des festgesetzten Lohnes in die Versicherung ein. (Sehen Sie dazu mehr auf der Seite Versicherungen) Ausserdem werden von beiden Partnern 1,1 % in die Arbeitslosenversicherung gezahlt. Falls Ihr neuer Arbeitnehmer noch nicht im Besitz eines AHV-Ausweises ist, müssen Sie diesen bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragen.

In der Schweiz muss jeder Arbeitnehmer bei einer Unfallversicherung gemeldet werden. Je nach Art des Unternehmens kann es ausserdem sein, dass sie obligatorisch bei der Suva versichert sein müssen. Für diese Meldungen sind Sie als Arbeitgeber zuständig.

Bekommt der Arbeitnehmer pro Jahr mehr als 21.150 CHF, muss er in einer Pensionskasse angemeldet werden. Welche Pensionskasse dazu ausgewählt wird, unterliegt der Entscheidung Ihres Mitarbeiters.

Falls es für Ihre Branche einen Gesamtarbeitsvertrag gibt, sind Sie per Gesetz zwingend an die Einhaltung der entsprechenden Regelungen gebunden. Ob Sie Ihren Mitarbeiter bei einer Krankentagegeldversicherung anmelden, können Sie gemeinsam entscheiden. Diese Versicherung ist keine Pflicht, aber trotzdem eine Überlegung wert. Arbeiten Sie in Ihrem Unternehmen mit Freelancern, entfällt für Sie die Zahlung der Beiträge an die AHV. Sie sollten sich aber von Ihrem Freelancer einen Nachweis vorlegen lassen, dass Beiträge von ihm entrichtet werden.

Auf der sicheren Seite

Gerade im Moment werden sehr häufig Gesetze verändert oder neue Gesetze erlassen. Damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können, bieten wir Ihnen umfangreiche Hilfe. Unsere Mitarbeiter sind gut geschult und kennen sich in arbeitsrechtlichen Fragen oder Versicherungen bestens aus. Wir helfen Ihnen nicht nur bei der Papierflut für neue Mitarbeiter, sondern auch bei vielen anderen organisatorischen und bürokratischen Sachen.---> Melden Sie sich bei uns, wir freuen uns auf Sie